ZPMC erneuert das "Shanghai Brand"-Zertifikat Nr. 001 für Ship-to-Shore-Krane der 3E-Klasse

11.05.2026

SHANGHAI, 11. Mai 2026 /PRNewswire/ -- Shanghai Zhenhua Heavy Industries (ZPMC) hat die Shanghaier Markenzertifizierung für seine Ship-to-Shore (STS)-Containerkrane der 3E-Klasse erfolgreich erneuert - das allererste Produkt, das diese Bezeichnung erhielt und seit Beginn des Programms das Zertifikat Nr. 001 besitzt.

Die von der Shanghaier Stadtverwaltung für Marktregulierung beaufsichtigte Shanghaier Markenzertifizierung ist ein freiwilliges Qualitätszeichen für hochwertige Produkte und Dienstleistungen. Nach dem Vorbild international anerkannter Konformitätsbewertungsverfahren umfasst es eine strenge Bewertung durch Dritte anhand der Normen und technischen Spezifikationen der Marke Shanghai, die sowohl das antragstellende Unternehmen als auch seine Angebote umfasst.

Der STS-Kran der Klasse 3E von ZPMC wurde 2018 erstmals mit der Zertifizierung ausgezeichnet, die gemeinsam von der Shanghaier Marktaufsicht und der Shanghai Brand International Certification Alliance erteilt wurde. Der Kran der 3E-Klasse, der für ultragroße Containerschiffe mit einer Kapazität von 18.000 TEU und mehr konzipiert wurde, wurde 2012 erstmals in Betrieb genommen. Durch jahrelange, iterative Innovation ist die Produktlinie inzwischen zu einem vollständigen Portfolio bestehend aus 3E, 3E PLUS und 3E Ultra herangewachsen, das den betrieblichen Anforderungen eines breiten Spektrums von Großschiffen gerecht wird und gleichzeitig hocheffizientes Be- und Entladen ermöglicht. Die Serie ist durch 52 erteilte Patente geschützt. Bis heute wurden mehr als 800 Einheiten weltweit ausgeliefert, was ZPMC eine führende Position auf dem globalen Markt für Hafenausrüstung verschafft.

In Zukunft wird ZPMC sein Engagement für ein umfassendes Qualitätsmanagement vertiefen und seine Anstrengungen verstärken, um die hohe Qualität der Fertigung und die technische Exzellenz als Markenzeichen der Marke ZPMC zu etablieren, um höhere Maßstäbe für die Branche zu setzen und den Ruf der Shanghaier Markenzertifizierung weiter zu stärken.

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Streit um unbegrenzte Datentarife: Oberverwaltungsgericht kassiert Kölner Urteil

15.06.2026

Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.

Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.

Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.

In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.