Segway Powersports lässt die Quad Challenge beim Red Bull Erzbergrodeo wieder aufleben und fördert damit das Wachstum der europäischen ATV-Rennkultur

08.06.2026

EISENERZ, Österreich, 9. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Beim Red Bull Erzbergrodeo, das vom 4. bis 7. Juni in Erzberg, Österreich, stattfand, kehrte Segway Powersports nach achtjähriger Abwesenheit als Titelsponsor der Kategorie Quad Challenge zurück und unterstrich damit sein Engagement zur Unterstützung des internationalen ATV-Rennsports und der europäischen Offroad-Rennkultur. Das Red Bull Erzbergrodeo gilt weithin als eines der härtesten Offroad-Langstreckenrennen der Welt, bei dem sowohl das fahrerische Können als auch die Belastbarkeit der Maschinen unter extremen Bedingungen auf die Probe gestellt werden. 

Neben dem Titelsponsoring nahm Segway Powersports mit dem Segway AT10, einem 999-ccm-Geländefahrzeug, an der Veranstaltung teil und nutzte das Rennen als anspruchsvolle Praxissituation, um die Leistungsfähigkeit und Langlebigkeit des Produkts zu überprüfen. Als leistungsstärkstes ATV in der Segway-Produktpalette liefert der AT10 97 PS, beschleunigt in 7,5 Sekunden von 0–100 km/h und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Mit seiner hohen Bodenfreiheit und einem Steigwinkel von 78 % ist er für eine Vielzahl von anspruchsvollen Terrains ausgelegt. Der Segway AT10 ist bereits auf den weltweiten Märkten erhältlich und hat bei den Kunden großen Anklang gefunden.

Die Rückkehr der Quad Challenge etabliert erneut eine eigene ATV-Langstreckenplattform bei einer der renommiertesten Offroad-Veranstaltungen Europas und bietet den Fahrern eine Wettkampfbühne, bei der sowohl Leistung und Ausdauer als auch die kontinuierliche Weiterentwicklung der ATV-Rennsportgemeinschaft im Vordergrund stehen. Segway Powersports trägt dazu bei, die Kategorie wieder auf eine internationale Bühne zu bringen. Das Unternehmen möchte einen Beitrag zu einer breiteren und nachhaltigeren Zukunft für ATV-Rennen in Europa leisten.

Das Erzbergrodeo folgt auf die Teilnahme von Segway Powersports am Mint 400 in diesem Jahr, das weithin als führendes Offroad-Rennereignis in Nordamerika angesehen wird, bei dem sich der Segway Super Villain SX20T einen dritten Platz auf dem Podium in der UTV Pro Stock Modified Klasse sicherte. Zusammengenommen spiegeln diese Veranstaltungen das wachsende Engagement von Segway Powersports für globale Off-Road-Rennen in verschiedenen Terrains, Kategorien und Wettbewerbsumgebungen wider.

Segway Powersports wird auch weiterhin an internationalen Off-Road-Veranstaltungen teilnehmen, um seine Produkte zu validieren, die zukünftige Entwicklung zu unterstützen und Fahrern auf der ganzen Welt mehr Leistung und Fahrspaß zu bieten. Das Unternehmen setzt sich weiterhin dafür ein, das Wachstum des ATV-Rennsports und der weltweiten Offroad-Kultur durch kontinuierliche Investitionen, Beteiligung und Zusammenarbeit mit der Renngemeinschaft zu unterstützen.

Informationen zu Segway Powersports

Segway ist ein weltweit führendes Unternehmen in den Bereichen Mikromobilität, Powersports und Consumer Robotics und steht für innovative, nutzerorientierte Produkte. Segway Powersports konzentriert sich speziell auf die Entwicklung und Herstellung von Powersport-Fahrzeugen der nächsten Generation, einschließlich All-Terrain-Fahrzeugen (ATVs) und Side-by-Side-Fahrzeugen (SxS) für Nutz- und Sportanwendungen. Als Hightech-Unternehmen integriert Segway Powersports eine starke Lieferkette mit eigenen Fertigungskapazitäten und verwaltet den gesamten Lebenszyklus seiner Produkte – von der Forschung und Entwicklung über die Produktion bis hin zum Vertrieb und Kundendienst.

Weitere Informationen finden Sie unter https://powersports.segway.com.

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Datenschutzverfahren gegen Deutsche Wohnen endet mit deutlich reduzierter Strafe

12.06.2026

Im langjährigen Streit um ein Millionenbußgeld wegen Datenschutzverstößen hat das Landgericht Berlin die Strafe gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro festgesetzt. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte 2019 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ursprünglich 14,5 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen, das inzwischen zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, war gegen den Bescheid vorgegangen und hatte sich durch mehrere Instanzen gewehrt.

Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil Deutsche Wohnen zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig zu löschen. Die Behörde stellte bei Stichproben unter anderem unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen fest. Nach Angaben der Datenschutzaufsicht soll die Zahl der betroffenen Mieter im sechsstelligen Bereich gelegen haben.

Die Richter bewerteten den Verstoß jedoch „in einem milderen Licht“ und sahen die ursprünglich angesetzte Summe von rund 14 Millionen Euro als nicht gerechtfertigt an. Positiv wurde gewertet, dass das Unternehmen kooperiert und ein umfangreiches IT-Projekt zur Einführung eines datenschutzkonformen Archivsystems gestartet hatte. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass Deutsche Wohnen die notwendigen Anpassungen schneller hätte umsetzen können. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer nach rund dreimonatiger Beweisaufnahme eine Geldbuße in Höhe von 7,3 Millionen Euro gefordert.

Der Fall hatte zwischenzeitlich grundsätzliche Bedeutung für die Sanktionierung von Unternehmen nach der DSGVO erlangt. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren 2021 zunächst wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die Behörde keine konkret verantwortliche natürliche Person benannt hatte. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Fall und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser entschied im Dezember 2023, dass Datenschutzbehörden Bußgelder auch dann direkt gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn keine individuelle Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson nachgewiesen ist – vorausgesetzt, der Verstoß wurde schuldhaft begangen. Auf dieser Grundlage musste das Landgericht nun erneut entscheiden und setzte das Bußgeld deutlich unterhalb der ursprünglichen Forderung fest.