HONGKONG, 12. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Im Anschluss an die Konferenz „Bloomberg Invest Hong Kong 2026" am 10. Juni hielt Jeff Li, Leiter der Kapitalanlageabteilung (Global Equity) bei E Fund (Hong Kong), eine Grundsatzrede über die neue Ära der chinesischen Kapitalmärkte.
Jeff Li: China ist in eine neue Ära eingetreten
In seiner Ansprache vor internationalen Investoren am 10. Juni skizzierte Jeff Li, Leiter der Kapitalanlageabteilung für globale Aktien bei E Fund (Hongkong), drei grundlegende Veränderungen, die die Anlagewelt neu gestalten:
„Diese Veränderungen sind keine Prognosen – sie sind bereits im Gange", erklärte Li vor den Zuhörern von Bloomberg Invest. „Bei E Fund richten wir unsere globalen Aktienstrategien so aus, dass wir von diesem Wandel profitieren können."

Marktübergreifende Zusammenarbeit mit der HKEX
Als eindrucksvolles Beispiel für die marktübergreifende Zusammenarbeit, die von der Anlageabteilung von E Fund vorangetrieben wird, hat das Unternehmen eine Lizenzvereinbarung mit der Hong Kong Exchanges and Clearing Limited (HKEX) geschlossen, um den ersten ETF aufzulegen, der den HKEX Tech 100 Index nachbildet – den ersten von der HKEX selbst entwickelten Aktienindex für Hongkong.
Der Index umfasst 100 der größten Technologieunternehmen Hongkongs aus sechs Innovationsbereichen:
Insbesondere sind alle im Index enthaltenen Titel zu 100 % für den „Stock Connect" zugelassen, was es Anlegern vom chinesischen Festland ermöglicht, in großem Umfang von den dynamischen Chancen des Hongkonger Technologiesektors zu profitieren.
Märkte verbinden, langfristigen Wert erschließen
„E Fund verbindet globale Perspektiven mit fundierter lokaler Expertise – und schlägt so eine Brücke zwischen den Märkten, um langfristigen Wert zu schaffen", bekräftigte Jeff Li. Als Hauptsponsor der Bloomberg Invest Hong Kong 2026 stand E Fund in direktem Austausch mit internationalen Investoren, um gemeinsam den Weg durch diese Zeit des Wandels zu finden.
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Im langjährigen Streit um ein Millionenbußgeld wegen Datenschutzverstößen hat das Landgericht Berlin die Strafe gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro festgesetzt. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte 2019 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ursprünglich 14,5 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen, das inzwischen zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, war gegen den Bescheid vorgegangen und hatte sich durch mehrere Instanzen gewehrt.
Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil Deutsche Wohnen zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig zu löschen. Die Behörde stellte bei Stichproben unter anderem unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen fest. Nach Angaben der Datenschutzaufsicht soll die Zahl der betroffenen Mieter im sechsstelligen Bereich gelegen haben.
Die Richter bewerteten den Verstoß jedoch „in einem milderen Licht“ und sahen die ursprünglich angesetzte Summe von rund 14 Millionen Euro als nicht gerechtfertigt an. Positiv wurde gewertet, dass das Unternehmen kooperiert und ein umfangreiches IT-Projekt zur Einführung eines datenschutzkonformen Archivsystems gestartet hatte. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass Deutsche Wohnen die notwendigen Anpassungen schneller hätte umsetzen können. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer nach rund dreimonatiger Beweisaufnahme eine Geldbuße in Höhe von 7,3 Millionen Euro gefordert.
Der Fall hatte zwischenzeitlich grundsätzliche Bedeutung für die Sanktionierung von Unternehmen nach der DSGVO erlangt. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren 2021 zunächst wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die Behörde keine konkret verantwortliche natürliche Person benannt hatte. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Fall und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser entschied im Dezember 2023, dass Datenschutzbehörden Bußgelder auch dann direkt gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn keine individuelle Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson nachgewiesen ist – vorausgesetzt, der Verstoß wurde schuldhaft begangen. Auf dieser Grundlage musste das Landgericht nun erneut entscheiden und setzte das Bußgeld deutlich unterhalb der ursprünglichen Forderung fest.