SHANGHAI, 10. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Carestream kündigt die Verfügbarkeit seiner neuen Generation von glasfreien Cäsiumiodid (CsI)-Röntgendetektoren auf den Märkten in aller Welt an, die Carestream Lux HD 35 und Lux HD 43 Detektoren.
Die Detektoren Lux HD 35 und Lux HD 43 bieten einen Pixelabstand von 100 µm, der eine höhere Auflösung für verbesserte Bilddetails gewährleistet und eine Bildvergrößerung ermöglicht, um kleine Objekte und Mikrostrukturen besser sichtbar zu machen.
Die Detektoren Lux HD 35 und Lux HD 43 zeichnen sich durch ein geringes Gewicht und ergonomische Merkmale aus, die den Röntgenassistenten eine einfachere Handhabung und Positionierung ermöglichen und für den Patienten eine angenehmere Untersuchung gewährleisten. Diese neue Generation von Carestream-Detektoren zeichnet sich durch verbesserte Robustheit und eine höhere IP-Schutzklasse aus. Diese Detektoren sind mit der neuen DEC-Technologie für den drahtlosen Modus ausgestattet, wodurch die Dosissteuerung effizienter wird und die AEC-Funktion auch bei Bucky-Untersuchungen und mobilen Anwendungen genutzt werden kann.
Die Detektoren Lux HD 35 und Lux HD 43 sind für DRX-Evolution Plus, DRX-Revolution Plus, DRX-Compass, DRX-RISE, das DRX-1-System und das DRX-Transportable System / Lite erhältlich. Der Detektor verfügt zudem über X-Factor, wodurch er mit jedem DRX-Gerät innerhalb einer Einrichtung gemeinsam genutzt werden kann. Die Detektoren Lux HD 35 und Lux HD 43 werden mit der hochmodernen ImageView-Softwareplattform von Carestream betrieben, die auf Eclipse mit KI basiert.
Ein auf derselben Plattform basierender Lux HD 2530 wird in der zweiten Hälfte von 2026 auf den Markt kommen.
Informationen zu Carestream Healthcare International
Carestream ist ein weltweiter Anbieter von medizinischen Bildgebungssystemen und Röntgenbildgebungssystemen für die zerstörungsfreie Prüfung für eine Vielzahl von industriellen, medizinischen, elektronischen und anderen Anwendungen – alles unterstützt durch ein globales Service- und Support-Netzwerk. Weitere Informationen über das breite Portfolio an Produkten, Lösungen und Dienstleistungen des Unternehmens erhalten Sie von Ihrem Carestream-Vertreter oder unter www.carestreamhealthcare.com.
CARESTREAM ist eine Marke von Carestream Healthcare International.
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Im langjährigen Streit um ein Millionenbußgeld wegen Datenschutzverstößen hat das Landgericht Berlin die Strafe gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro festgesetzt. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte 2019 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ursprünglich 14,5 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen, das inzwischen zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, war gegen den Bescheid vorgegangen und hatte sich durch mehrere Instanzen gewehrt.
Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil Deutsche Wohnen zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig zu löschen. Die Behörde stellte bei Stichproben unter anderem unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen fest. Nach Angaben der Datenschutzaufsicht soll die Zahl der betroffenen Mieter im sechsstelligen Bereich gelegen haben.
Die Richter bewerteten den Verstoß jedoch „in einem milderen Licht“ und sahen die ursprünglich angesetzte Summe von rund 14 Millionen Euro als nicht gerechtfertigt an. Positiv wurde gewertet, dass das Unternehmen kooperiert und ein umfangreiches IT-Projekt zur Einführung eines datenschutzkonformen Archivsystems gestartet hatte. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass Deutsche Wohnen die notwendigen Anpassungen schneller hätte umsetzen können. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer nach rund dreimonatiger Beweisaufnahme eine Geldbuße in Höhe von 7,3 Millionen Euro gefordert.
Der Fall hatte zwischenzeitlich grundsätzliche Bedeutung für die Sanktionierung von Unternehmen nach der DSGVO erlangt. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren 2021 zunächst wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die Behörde keine konkret verantwortliche natürliche Person benannt hatte. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Fall und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser entschied im Dezember 2023, dass Datenschutzbehörden Bußgelder auch dann direkt gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn keine individuelle Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson nachgewiesen ist – vorausgesetzt, der Verstoß wurde schuldhaft begangen. Auf dieser Grundlage musste das Landgericht nun erneut entscheiden und setzte das Bußgeld deutlich unterhalb der ursprünglichen Forderung fest.