Bekanntgabe der Shortlist für den Global Energy Prize 2026

10.06.2026

MONTEVIDEO, Uruguay, 10. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Die Global Energy Association hat die Shortlist für den Global Energy Prize 2026 veröffentlicht – die Endauswahl der diesjährigen Nominierten für eine der weltweit renommiertesten Auszeichnungen im Bereich der Energiewissenschaften. Zu den Finalisten gehören 15 Wissenschaftler aus neun Ländern: Chile, China, Zypern, Indien, Mexiko, Russland, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten.

2026 Global Energy Shortlist

Die Shortlist ist der Abschluss der zweiten Phase des Nominierungsverfahrens. Die erste Phase fand vom 1. Januar bis zum 20. April 2026 statt. An dem Nominierungsverfahren nahmen Vertreter aus 30 Ländern und Gebieten teil. Die Nominierten stammten aus 28 Ländern. Im Anschluss an das Auswahlverfahren wurden die Nominierten mit den höchsten Punktzahlen für die Auszeichnung in drei Kategorien in die engere Wahl gezogen: „Traditional Energy" (Traditionelle Energie), „Non-Traditional Energy" (Nicht-traditionelle Energie) und „New Ways of Energy Application" (Neue Wege der Energieanwendung).

In der letzten Phase des Nominierungsverfahrens wird ein internationales Komitee unter dem Vorsitz des Nobelpreisträgers Rae Kwon Chung die Preisträger dieser renommierten Auszeichnung auswählen. „Die diesjährige Shortlist spiegelt die enorme Bandbreite der modernen Energiewissenschaft wider. Ich bin zuversichtlich, dass viele der eingereichten Projekte die Entwicklung der globalen Energiewirtschaft im kommenden Jahrzehnt maßgeblich beeinflussen werden. Daher gratuliere ich allen Wissenschaftlern, deren Namen auf der Shortlist für den Preis stehen", sagte Rae Kwon Chung.

Traditional Energy

1. Yilu Liu, USA

Professorin für Elektrotechnik und Informatik an der University of Tennessee

2. Amit Goyal, USA

Gründungsdirektor des multidisziplinären und transdisziplinären RENEW-Instituts (Research & Education in Energy, Environment & Water) an der SUNY-Buffalo in Buffalo, New York

3. Haisheng Chen, China

Direktor des Instituts für Technische Thermophysik der Chinesischen Akademie der Wissenschaften

4. Jorge Ancheyta-Juarez, Mexiko

Professor an der Hochschule für Chemieingenieurwesen und Rohstoffindustrie (ESIQIE) des Nationalen Polytechnischen Instituts (IPN) in Mexiko

5. Alexander Batanov, Russland

Leiter und Chefkonstrukteur des Büros für Sonderkonstruktion und Technologie im Bereich Angewandte Robotik

Non-Traditional Energy

1. Bhim Singh, Indien

Emeritierter Professor am Indian Institute of Technology (IIT) in Delhi

2. Soteris Kalogirou, Zypern

Professor an der Technischen Universität Zypern

3. Yushan Yan, USA

Direktor des Zentrums für sauberen Wasserstoff an der University of Delaware

4. Josep M. Guerrero, China

Zentrum für Forschung zu erneuerbaren Energien und Mikronetzen, Huanjiang-Labor, Universität Zhejiang

5. José H. Zagal Moya, Chile

Emeritierter Professor, Leiter des Labors für Elektrokatalyse, Universität Santiago de Chile

New Ways of Energy Application

1. Johann W. Kolar, Schweiz

Emeritierter Professor am Institut für Informationstechnik und Elektrotechnik der ETH Zürich

2. Jun Liu, USA

Direktor des Innovationszentrums des „Battery500"-Konsortiums, Battelle-Stipendiat am Pacific Northwest National Laboratory (PNNL)

3. Yulong Ding, Vereinigtes Königreich

Inhaber des Gründungs-Chamberlain-Lehrstuhls für Chemieingenieurwesen an der Universität Birmingham und Direktor des Birmingham Centre for Energy Storage

4. William A. Goddard, USA

Direktor des Zentrums für Material- und Prozesssimulation am California Institute of Technology

5. Laura Gagliardi, USA

Professorin für Chemie und Molekulartechnik an der University of Chicago

Foto – https://mma.prnewswire.com/media/2994073/Global_Energy_Shortlist.jpg

Ansprechpartner für Medienanfragen:

Gabriela Casulo

gcasulo@ge-prize.org

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Datenschutzverfahren gegen Deutsche Wohnen endet mit deutlich reduzierter Strafe

12.06.2026

Im langjährigen Streit um ein Millionenbußgeld wegen Datenschutzverstößen hat das Landgericht Berlin die Strafe gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro festgesetzt. Die Berliner Datenschutzbehörde hatte 2019 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ursprünglich 14,5 Millionen Euro verhängt. Das Unternehmen, das inzwischen zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, war gegen den Bescheid vorgegangen und hatte sich durch mehrere Instanzen gewehrt.

Aus Sicht der Kammer liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil Deutsche Wohnen zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig zu löschen. Die Behörde stellte bei Stichproben unter anderem unrechtmäßig gespeicherte Kopien von Personalausweisen, Gehaltsabrechnungen und Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen fest. Nach Angaben der Datenschutzaufsicht soll die Zahl der betroffenen Mieter im sechsstelligen Bereich gelegen haben.

Die Richter bewerteten den Verstoß jedoch „in einem milderen Licht“ und sahen die ursprünglich angesetzte Summe von rund 14 Millionen Euro als nicht gerechtfertigt an. Positiv wurde gewertet, dass das Unternehmen kooperiert und ein umfangreiches IT-Projekt zur Einführung eines datenschutzkonformen Archivsystems gestartet hatte. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass Deutsche Wohnen die notwendigen Anpassungen schneller hätte umsetzen können. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer nach rund dreimonatiger Beweisaufnahme eine Geldbuße in Höhe von 7,3 Millionen Euro gefordert.

Der Fall hatte zwischenzeitlich grundsätzliche Bedeutung für die Sanktionierung von Unternehmen nach der DSGVO erlangt. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren 2021 zunächst wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, weil die Behörde keine konkret verantwortliche natürliche Person benannt hatte. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Fall und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Dieser entschied im Dezember 2023, dass Datenschutzbehörden Bußgelder auch dann direkt gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn keine individuelle Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson nachgewiesen ist – vorausgesetzt, der Verstoß wurde schuldhaft begangen. Auf dieser Grundlage musste das Landgericht nun erneut entscheiden und setzte das Bußgeld deutlich unterhalb der ursprünglichen Forderung fest.