Thüringer Sternensensor wird zum Kompass der neuen Mondmission

05.04.2026


Mit dem Start der NASA-Mission Artemis II von Cape Canaveral ist Thüringen an einem der sichtbarsten Raumfahrtprojekte der Gegenwart beteiligt. Eine zentrale Rolle spielt dabei ein Sternensensor der Jena-Optronik GmbH, der die exakte Ausrichtung und Navigation des Raumschiffs übernimmt. Er gilt als eine Art „Kompass der Mission“ und soll die Raumkapsel auf ihrem Weg in die Mondumlaufbahn präzise auf Kurs halten.

Artemis II ist die erste bemannte Mondmission seit Apollo 17 im Jahr 1972 und auf rund zehn Tage angelegt. Ziel ist es, Navigation, Kommunikation und Lebenserhaltungssysteme unter realen Einsatzbedingungen zu testen, bevor weitere Schritte des Mondprogramms folgen. Für die Steuerung des Raumschiffs sind die optischen Navigationssysteme entscheidend: Die Sternensensoren kombinieren Optik mit Bildverarbeitung und nutzen die Position von Sternen zur Orientierung im All.

Nach Unternehmensangaben kommt es bei der Mondmission besonders auf Genauigkeit an, da bereits kleinste Fehler aufgrund der großen Distanz zwischen Erde und Mond zu erheblichen Kursabweichungen führen können. Entsprechend hoch sind auch die Anforderungen an die Software, vor allem bei einer bemannten Mission. Im Projektteam der Jena-Optronik werde daher besonderes Augenmerk auf diese Aspekte gelegt, heißt es aus dem Unternehmen, das seit Jahrzehnten Systeme zur Lageregelung von Satelliten und Raumfahrzeugen entwickelt.

Die Beteiligung an Artemis II knüpft an eine lange Raumfahrttradition in Jena an, die bis in die DDR-Zeit zurückreicht. Sternen-, Rendezvous- und Dockingsensoren aus Thüringen waren bereits bei zahlreichen Weltraummissionen im Einsatz. Die Staatskanzlei in Erfurt spricht mit Blick auf die aktuelle Mission von einem neuen Kapitel der bemannten Raumfahrt, in dem Thüringen „mittendrin“ sei. Ministerpräsident Mario Voigt verfolgte den Start der Raumkapsel mit vier Astronauten den Angaben zufolge live bei der Jena-Optronik und bezeichnete den Einsatz der Technik aus dem „Grünen Herzen Deutschlands“ als starkes Signal für die Innovationskraft des Standorts.

Rheinland-Pfalz: Über 50 Anträge, 30 aktive Cannabis-Clubs, strenge Prüfregime

07.04.2026


In Rheinland-Pfalz haben sich zwei Jahre nach dem ersten Schritt der bundesweiten Teillegalisierung von Cannabis 30 genehmigte und aktive Anbauvereinigungen etabliert. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Mainz bestätigte diese Zahl auf Anfrage und sprach von einer Entwicklung, die seit 2024 schrittweise an Dynamik gewonnen hat. Eine bereits erteilte Erlaubnis ist demnach wieder zurückgegeben worden.

Die rechtliche Grundlage für die neuen Strukturen wurde noch von der Ampel-Koalition im Bund gelegt. Seit dem 1. April 2024 sind Besitz, privater Anbau und Konsum bestimmter Mengen Cannabis für Erwachsene erlaubt. Zum 1. Juli 2024 folgte der zweite Schritt: Seitdem dürfen staatlich genehmigte Cannabis-Clubs unter strengen Auflagen Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder abgeben. In der Praxis entstehen damit regulierte Versorgungswege, die den Schwarzmarkt teilweise ersetzen sollen.

Beim LSJV gingen bislang 52 Anträge auf Genehmigung einer Anbauvereinigung ein. Zehn Verfahren sind nach Behördenangaben noch in Bearbeitung. Vier Anträge wurden von den Antragstellern zurückgenommen, drei abgelehnt. In zwei Fällen hat das Landesamt bereits erteilte Erlaubnisse widerrufen, zwei Vorgänge wurden wegen fehlender Zuständigkeit weitergereicht. Ein Club in Rheinhessen berichtet laut LSJV von einem Wandel in der Mitgliedschaftsstruktur, Details dazu nannte die Behörde jedoch nicht.

Die Kontrolle der neuen Clubs ist engmaschig angelegt. Vor der Erteilung einer Erlaubnis wird jede Anbauvereinigung vor Ort besichtigt, zudem werden Proben des angebauten Cannabis genommen. Neben regulären Prüfungen sieht das Konsumcannabisgesetz anlassbezogene Kontrollen vor, etwa wenn Hinweise auf mögliche Mängel vorliegen. Zu den gesetzlichen Vorgaben zählen eine Altersgrenze von 18 Jahren für Mitglieder sowie ein Mitgliederlimit von 500 Personen pro Vereinigung. Der Versand und weitere vertriebsähnliche Formen außerhalb der gesetzlich erlaubten Strukturen sind untersagt.